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Thema: Das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von 2021 (http://www.perfektibilistenorden.de/topic.php?id=8562)


Geschrieben von: 55555 am: 05.12.22, 12:30:49
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Zitat:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der
Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Pro­
dukten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgen­
den Vorschriften zu gewährleisten. Dadurch wird für
Menschen mit Behinderungen [Laut Forenregeln diskriminierender Begriff] ihr Recht auf Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmo­
nisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.
(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach
dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbrau­
cher einschließlich der für diese Hardwaresysteme
bestimmte Betriebssysteme;
2. die folgenden Selbstbedienungsterminals:
a) Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hard­
ware und Software;
b) die folgenden Selbstbedienungsterminals, die
zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden
Dienstleistungen bestimmt sind:
aa) Geldautomaten;
bb) Fahrausweisautomaten;
cc) Check-in-Automaten;
dd) interaktive Selbstbedienungsterminals zur Be­
reitstellung von Informationen, mit Ausnahme
von Terminals, die als integrierte Bestandteile
von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen
oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs­
umfang, die für Telekommunikationsdienste ver­
wendet werden;
4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs­
umfang, die für den Zugang zu audiovisuellen
Mediendiensten verwendet werden, und
5. E-Book-Lesegeräte.
(3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen,
die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht
werden:
1. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von
Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diens­
ten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
2. folgende Elemente von Personenbeförderungs­
diensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffs­
verkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und
Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente
unter Buchstabe e gelten:
a) Webseiten;
b) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen,
einschließlich mobiler Anwendungen;
c) elektronische Tickets und elektronische Ticket­
dienste;
d) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf
den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinforma­
tionen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen
allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive
Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen
Union handelt, und
e) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheits­
gebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der
Terminals, die als integrierte Bestandteile von
Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schie­
nenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbrin­
gung von solchen Personenbeförderungsdiensten
verwendet werden;
3. Bankdienstleistungen für Verbraucher;
4. E-Books und hierfür bestimmte Software und
5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver­
kehr.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt
von Webseiten und mobilen Anwendungen:
1. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem
28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
2. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem
28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
3. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten
für Navigationszwecke wesentliche Informationen
barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt
werden;
4. Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirt­
schaftsakteur weder finanziert noch entwickelt wer­
den noch dessen Kontrolle unterliegen;
5. Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen,
die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem
28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet
werden.
(5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheber­
rechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. September 2017 über den grenzüberschreitenden
Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter
urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte
geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände
in einem barrierefreien Format zwischen der Euro­
päischen Union und Drittländern zugunsten blinder,
sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Per­
sonen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1) bleiben von
diesem Gesetz unberührt.