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Es war bis jetzt nicht möglich, in den Text des Protokolls Einsicht zu bekommen, in dem die zwischen der Universitätsklinik Groningen und den niederländischen Justizbehörden getroffene Vereinbarung über die Ausweitung der Möglichkeit zur Euthanasie auch bei Kindern unter zwölf Jahren bis ins Säuglingsalter beschrieben wird. Laut den von den Nachrichtenagenturen verbreiteten und dem Leiter der genannten Klinik, Dr. Edward Verhagen, zugeschriebenen Meldungen legt dieses Protokoll »mit äußerster Strenge Schritt für Schritt die von den Ärzten zu befolgenden Vorgehensweisen« fest, um das Problem, schwerkranke Kinder (der erwähnten Altersstufe) »vom Schmerz zu befreien«, dadurch in den Griff zu bekommen, daß sie an diesen Kindern die Euthanasie vornehmen.
Das vom Niederländischen Parlament am 1. April 2002 verabschiedete Gesetz sah bereits die Sterbehilfe (»Beihilfe zum Selbstmord«, »assistierter Selbstmord«) nicht nur für schwerkranke Erwachsene auf deren »ausdrückliches, begründetes und wiederholtes Verlangen« und für Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr, wenn sie schriftlich darum gebeten haben, vor (Art. 3, Abschn. 2 des Gesetzes), sondern auch für die zustimmungsfähigen heranwachsenden Jugendlichen zwischen dem 12. und dem 16. Lebensjahr, unter der Bedingung, daß die Eltern oder der Vormund dem Verlangen der an unheilbaren Krankheiten oder Schmerzen leidenden jungen Menschen zustimmen (Art. 4, Abschn. 2).
Mit der jüngst in den Niederlanden getroffenen Vereinbarung zwischen Ärzten und Justiz wird nun eine nach dem Vertrag von Helsinki bisher selbst für klinische Versuche geltende Verbotsgrenze überschritten: Die Euthanasie wird – so die verbreiteten Meldungen, die man aber leider für durchaus begründet halten darf – auch für Kinder unter zwölf Jahren, einschließlich jener im Säuglingsalter, gestattet, bei denen sicherlich nicht von einer gültigen Zustimmung die Rede sein kann.
Bei Kindern dieses Alters sind, wie schon angedeutet, auf der ganzen Welt klinische Versuche deshalb verboten, weil sie immer mit einem gewissen, sei es noch so geringen Risiko für den betroffenen Menschen verbunden sein können, und es ist auch nicht möglich, durch die Zustimmung der Eltern oder des Vormundes von dieser gesetzlichen Vorschrift abzuweichen, ausgenommen in Fällen, wo ein solches Experiment zum Nutzen des Lebens oder der Gesundheit des betreffenden Individuums durchgeführt wird.
Die für das klinische Experiment geltenden sittlichen Vorschriften, die von den nach den Nürnberger Prozessen verkündeten Grundsätzen inspiriert sind, wurden in den Vorgängen der letzten Zeit in den Niederlanden in hohem Maße überschritten. Die zwischen Ärzteschaft und Justiz getroffene Vereinbarung gestattet nämlich mit der Zustimmung der Eltern, aufgrund der Beurteilung des behandelnden Arztes und – wie es heißt – eines etwaigen »unabhängigen« Arztes den Zugang zur Euthanasie. Hier kann man nicht von »Sterbehilfe« oder von »Beihilfe zum Selbstmord« sprechen, sondern es handelt sich um einen absichtlich herbeigeführten Tod zum Zweck der »Befreiung von Schmerzen«, das heißt um Euthanasie im eigentlichen Sinn.