Zitat:
Bargeld ist laut Gesetz „das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ – dennoch akzeptiert die ehemalige GEZ es nicht als Zahlung. Dürfen die das?
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„Der Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio ist nicht verpflichtet, Bargeld als Zahlung zu akzeptieren. Der Rundfunkbeitrag ist bargeldlos zu zahlen. Dies ist ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge geregelt. In § 10 Abs. 2 der Satzung heißt es: Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift 2. Einzelüberweisung, 3. Dauerüberweisung.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Bargeldzahlung bei über 40 Mio. Rundfunkteilnehmern einen Verwaltungsaufwand und damit Kosten verursachen würde, mit denen der Gesetzgeber die Beitragszahler bewusst nicht belasten wollte. Auf § 14 Bundesbankgesetz kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an, weil die Regelungen des Beitragsrechts die hierfür speziellen Vorschriften enthalten. Da der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu bezahlen ist, sind die Bürgerinnen und Bürger nach wie vor gesetzlich verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht besteht also fort.“
Diese Rechtsauffassung muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Ein Staatsvertrag und Satzungen der Rundfunkanstalten stehen also nicht nur über dem Bundesbankgesetz, das ist schon fragwürdig, sie stehen auch über dem europäischen Primärrecht. Die Regelung des Bundesbankgesetzes findet sich nämlich auch im EU-Vertrag. Artikel 128 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt nämlich die von der EZB herausgegebenen Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel.
Das Finanzministerium reagierte immerhin auf eine Anfrage des Handelsblatts zu dem rechtlich fragwürdigen Hinweis auf den Steuerbescheiden, Zahlungen seien unbar zu leisten:
„Dem Steuerpflichtigen steht es frei, fällige Steuern zu überweisen oder per Lastschrift einziehen zu lassen. Die Vorstellung, dass Bürger noch mit Bargeld ins Finanzamt kommen und Geld einzahlen wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Finanzämter haben sich dieser Wirklichkeit mit der Regelung des § 224 Abs. 4 AO angepasst.“
Aber abweichend vom Wortlaut des Hinweises auf den Steuerbescheiden sei:
„Bareinzahlung bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei einem Kreditinstitut auf das im Bescheid angegebene Konto des Finanzamts … selbstverständlich möglich. Aber darauf muss im Steuerbescheid nicht extra hingewiesen werden.“
Die Kosten habe der Einzahler zu tragen, was das Finanzministerium so rechtfertigt:
„Zu Ihrer Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass nicht das Finanzamt eine Gebühr erhebt, sondern die Bank nach Ihren entsprechenden Geschäftsbedingungen. Dies würde die Bank auch bei allen anderen Bar-Einzahlungen auf ein fremdes Konto machen.“
Der renommierte Frankfurter Währungsrechtler Helmut Siekmann betont, zum Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittel gehöre, dass der Staat dieses akzeptieren müsse, und zwar zum Nennwert und ohne Abzug. Wenn man gar keine Möglichkeit hat, sein Bargeld ohne Abzug von Gebühren durch eine Bank dem Adressaten zu geben, ist fraglich, ob das gewährleistet ist.