Ich plane mal wieder eine neue Aktion. Dieser Fall ist etwas komplexer.
Im Vertrag, nach dem Ärzte mit der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland abrechnen werden meiner Ansicht nach entgegen der Vorgabe des
5. Sozialgesetzbuchs §2a Autisten wegen ihres Autismus diskriminiert.
Symptom des Autismus ist, daß man sich bei direktem Kontakt und den damit verbundenden Unsicherheiten und Wahrnehmungsreizen oft schlecht oder gar nicht artikulieren kann. Das ändert sich auch nicht grundlegend bei der Anwesenheit von Begleitpersonen. Weil das so ist, wäre es meiner Meinung nach der einzig angemessene Weg, wenn Autisten schriftlich mit Ärzten und Psychologen kommunizieren dürften um Dinge zu besprechen zu denen eine Untersuchung des Körpers nicht sonderlich erforderlich ist. Und solche Untersuchungen sind wegen Autismus an sich wohl selten erforderlich.
Autisten werden systematisch alleinegelasen, indem man sie vor die Wahl stellt entweder den enormen Streß direkter Kontakte mit Menschen einzugehen oder sich weiter alleine durchzuschlagen. Es ist allgemein bekannt, daß Autisten oft gerade wenn es ihnen schlecht geht schlecht kommunizieren können und dann am besten wohl schriftlich aus ihrer vertrauten Umgebung heraus.
Meiner Ansicht nach ist die unten beschriebene aktuelle Regelung nichts anderes als eine systematische Verweigerung Autisten medizinische Leistungen zugänglich zu machen. Daher meine ich, daß diese Regelung geändert werden muß.
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen rechnen nach dem
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Dieser wird durch einen Bewertungsausschuß von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen alle Jahre weiterentwickelt.
Im EBM steht u.a. folgendes:
Zitat:
4. Berechnung der Leistungen
4.1 Arzt-Patienten-Kontakt
Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus.
Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen mindestens einen telefonischen und/oder mittelbaren Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Ein mittelbarer anderer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nicht die unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient am gleichen Ort voraus. Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte sind nur als Konsultationskomplex , ggf. zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis 01102 berechnunsfähig.
Kommentar:
Hier wird definiert, was erfüllt sein muss, um den Begriff "Arzt-Patienten-Kontakt" des EBM zu erfüllen. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
* Zunächst der persönliche Kontakt. Hierfür ist eine Kommunikation "von Angesicht zu Angesicht" erforderlich mit allen dazugehörigen Aspekten (Worte, Gesten, Mimik).
* Der ebenfalls denkbare nicht persönliche Kontakt kann telefonisch direkt (mit dem Patienten) oder indirekt (mit vom Patienten legitimierter Person) erfolgen. Dieser nicht persönliche Kontakt berechtigt nicht zur Abrechnung eines Ordinationskomplexes, sondern zur Abrechnung eines Konsultationskomplexes ggfs. noch neben den Nrn. 01100 und 01101 (unvorhergesehene Inanspruchnahme) oder 01102 (Inanspruchnahme samstags zwischen 7.00 und 14.00 Uhr).
4.1
Bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern gemäß 4.1.2 sowie bei krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z. B. Taubheit, Sprachverlust) ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch dann gegeben, wenn die Interaktion des Vertragsarztes indirekt über die Bezugsperson(en) erfolgt, wobei sich Arzt, Patient und Bezugsperson(en) gleichzeitig an demselben Ort befinden müssen.
Kommentar:
In den hier genannten Fällen ist ausnahmsweise auch von einem "persönlichen" Arzt-Patienten.-Kontakt auszugehen, wenn die Interaktion indirekt über eine Bezugsperson erfolgt. Allerdings ist das nur unmittelbar, bei gleichzeitiger Anwesenheit von Arzt, Patient und Bezugsperson, möglich. Die Begriffe "Neugeborene", Säuglinge" und "Kleinkinder" werden nachfolgend unten unter 4.1.2 erläutert.
Von einer Kommunikationsstörung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn diese auf einer Erkrankung des Patienten beruht, die eine dauerhafte Störung.
* der Sprache z.B. Aphasie nach Schlaganfall oder Hirntumor
* oder des Gehörs z.B. angeboren Taubheit, erworbene Taubheit durch Mengitis
bedingt.
Eine nur vorübergehende Kommunikationsbeeinträchtigung ist ebenso wenig eine Kommunikationsstörung im Sinne des Abschnittes 4.1.1 wie Verständigungsschwierigkeiten aufgrund sprachlicher Probleme.
Quelle
Die einzige Leistung, die mit der GKV danach abgerechnet werden darf ohne, daß der Kunde beim Arzt direkt anwesend ist, ist nach dem was ich hier lese Terminvereinbarung und dergleichen. Dazu sind 2(+2) Minuten vorgesehen. Dieser darf aber auch nur abgerechnet werden, wenn es danach zu einem direkten Kontakt im Sinne des EBM kommt.
Quelle